Mieterhöhungserklärung

Von Gebler Immobilien

Für gewöhnlich möchte der Vermieter nach Modernisierungsmaßnahmen am Haus die Miete für den Mieter erhöhen. Dafür ist eine Mieterhöhungserklärung erforderlich. Laut Entscheidungen des Bundesgerichthofes (BGH) muss eine Mieterhöhungserklärung für den Mieter nachvollziehbar sein. Eine Einzelaufstellung aller Kosten sei dafür nicht erforderlich. Weil dieses Thema nicht nur bei uns in Hagen Grundlage vieler Diskussionen ist, gehen wir darauf im Folgenden genauer ein.

 

Mieterhöhungserklärung

Für gewöhnlich möchte der Vermieter nach Modernisierungsmaßnahmen am Haus die Miete für den Mieter erhöhen. Dafür ist eine Mieterhöhungserklärung erforderlich. Laut Entscheidungen des Bundesgerichthofes (BGH) muss eine Mieterhöhungserklärung für den Mieter nachvollziehbar sein. Eine Einzelaufstellung aller Kosten sei dafür nicht erforderlich. Weil dieses Thema nicht nur bei uns in Hagen Grundlage vieler Diskussionen ist, gehen wir darauf im Folgenden genauer ein.

Formelle Anforderungen

Entscheidend kommt es bei der Beurteilung der formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung darauf an, ob für den Mieter mit der geforderten Information ein maßgeblicher Erkenntnisgewinn verbunden ist.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden hat (Urt. v. 23.11.2022, Az. VIII ZR 59/21), ist dies auch dann der Fall, wenn die Erklärung nicht alle Kosten einzeln auflistet.

Dies ist ein Thema welches auch unsere Kunden von Gebler Immobilien Hagen (meistens Investoren) deutlich interessiert. Durch Missverständnisse unter Mietern und Vermietern stoßen diese des Öfteren aneinander. Mit diesem kürzlichen veröffentlichen Fall wird für mehr Klarheit gesorgt.

Beispiel Fall 

Eine Vermieterin im hatte in dem Fall die Erhöhung der Miete mit dem Einbau einer neuen Zentralheizungsanlage sowie einer Wärmedämmung begründet. Eine tabellarische Aufstellung der Maßnahmen und deren Instandsetzungs- sowie Gesamtkosten wurden der Mieterin ausgehändigt.

Aus formellen Gründen hielt die Mieterin diese Erklärung für unwirksam und bezahlte den verlangten Erhöhungsbeitrag nicht. Die Mieterin klagte auf Feststellung, dass der Vermieterin keine Erhöhung zustehe. Ihre Klage war vor dem Amts- und Landgericht erfolgreich.

Die Revision der Vermieterin hatte jedoch nun Erfolg. Dass die Vermieterin, die für die verschiedenen Modernisierungsmaßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten nicht in einzelne Positionen untergliedert hat, führe nicht zur formellen Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung. Für den Mieter müssen die Angaben des Grundes und des Umfangs der Mieterhöhung als plausibel nachvollziehbar sein. Der BGH sagt: „Dieser Zweck wird durch die Angabe der Gesamtkosten für jede einzelne Modernisierungsmaßnahme hinreichend erfüllt“.

Wenn der Vermieter in der Erhöhungserklärung die Gesamtkosten einer Modernisierungsmaßnahme sowie die in Abzug gesetzten Kosten für dadurch eingesparte Instandsetzungsmaßnahmen angibt, sei dies ausreichend. In dem vorliegenden Fall war dies gegeben.

IHR IMMOBILIENMAKLER IN HAGEN 

Wir von Gebler Immobilien Hagen sind uns im Klaren über die bevorstehenden Modernisierungen von Immobilien. Das es dabei des Öfteren zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mietern und Vermietern kommt ist keine Ausnahme. Dadurch möchten wir Ihnen mit diesem Fall noch mehr rechtliches Wissen vermitteln.

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